Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 107
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 27.01.2005 – 11 Sa 110/04Zitiert von 1
- LAG Hamm, 23.12.2004 – 11 Sa 1210/04Zitiert von 1
- ArbG Ulm, 16.06.2004 – 2 Ca 263/04
- BAG, 29.09.2005 – 8 AZR 571/04Arbeitsrecht: Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassener Aufklärung über die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LAG Düsseldorf, 29.09.2004 – 12 Sa 1323/04Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 22.09.2004 – L 5 AL 1986/04Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 65/25Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 26.11.2025 – 4 Sa 24/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/2#abs-1 (1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/2#abs-2 (2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/2#abs-3 (3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/2#abs-4 (4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/2#abs-5 (5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere